Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat mit Wirkung vom 20. November 2009 die Frequenznutzungsbeiträge (TKG) und EMV- Beiträge für die Jahre 2005, 2006 und 2007 festgelegt.
Für das Jahr 2005 hatte das Ministerium bereits im Mai 2005 Gebührensätze veröffentlicht, die jetzt teilweise geändert wurden.
So wird z.B. für den Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen ein Frequenznutzungsbeitrag von 10,70 Euro und EMV- Beitrag von 3,09 Euro (alt: 10,70 Euro + 4,10 Euro) pro Sendefunkanlage und Jahr berechnet.
Für nichtöffentliche Bündelfunknetze wird ein Frequenznutzungsbeitrag von 99,38 Euro und EMV- Beitrag von 31,53 Euro (alt: 389,80 Euro + 212,80 Euro) pro Kanal und Jahr berechnet.
Für öffentliche Bündelfunknetze wird ein Frequenznutzungsbeitrag von 37,99 Euro und EMV- Beitrag von 17,53 Euro (alt: 73,10 Euro + 25,10 Euro) pro Kanal und Jahr berechnet.
Somit wurden die Beiträge in allen drei Fällen teilweise deutlich nach unten korrigiert.
Für die Jahre 2006 und 2007 wurden die Beiträge erstmals neu festgelegt.
So wird z.B. für den Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen ein Frequenznutzungs-/EMV-Beitrag von 11,59 / 3,09 Euro (2006) und Frequenznutzungs-/EMV-Beitrag von 11,96 / 2,38 Euro (2007) pro Sendefunkanlage und Jahr berechnet.
Die Berechnung der Beiträge für Bündelfunknetze erfolgt ab dem Jahre 2006 auf einer neuen Basis. So wird nicht mehr der Jahresbeitrag pro Kanal als Berechnungsgrandlage zu Grunde gelegt, sondern pro Sektor und Frequenzpaar, bezogen auf eine Referenzbandbreite von 12,5 kHz. Betreiber von Bündelfunknetzen, die anstelle von Rundstrahlern Sektorantennen einsetzen, müssen daher mit erheblich höheren Beitragsbescheiden rechnen.
Grundlage für diese Beitragssätze ist die "Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung", die am 19. November 2009 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74 veröffentlicht wurde.
Die Höhe der Frequenznutzungs- und des EMVG-Beiträge muss vom BMWi für jedes Jahr neu ermittelt und in der Frequenzschutzbeitragsverordnung festgelegt werden. Verwaltungsgerichte hatten in der Vergangenheit mehrfach Beitragsbescheide aufgehoben, weil die Bemessung der Beitragshöhe in der zugrunde liegenden Beitragsverordnung fehlerhaft war.